
Anwaltsgerichtsbarkeit
Die Anwaltsgerichtsbarkeit hat zwei Aufgaben:
- Sie entscheidet in Verwaltungssachen wie Erteilung und Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung.
- Sie verhängt in Disziplinarsachen gegen Anwälte bei beruflichen Pflichtverletzungen "anwaltsgerichtliche Maßnahmen". Solche sind nach § 114 BRAO
- Warnung
- Verweis
- Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro
- Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden ("Vertretungsverbot") oder
- Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft
Bei dem Anwaltsgerichtshof und den Anwaltsgerichten handelt es sich um spezialisierte Gerichte, die sich mit dem Berufsrecht an sich, nicht nur mit „Ehrenangelegenheiten“ befassen. Um diesem weitverbreiteten Mißverständnis entgegenzutreten, wurden im Zuge der Novellierung der BRAO im Jahr 1994 das „Ehrengericht“ und der „Ehrengerichtshof“ umbenannt in das „Anwaltsgericht“ und den „Anwaltsgerichtshof“.
Artikel RA Kopp, BRAK Mitteilungen 1998, Heft 2, Seite 56 ff.
Eine weitere tiefgreifende Änderung hat das verwaltungsgerichtliche Verfahren durch die BRAO-Reform 2009 erfahren.
Artikel Quaas/Dahns, BRAO-Reform, die nächste - Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen Berufsrecht, NJW 2009, 2705
Artikel Neuenfeld, Das Verfahren der Anwaltsgerichtshöfe nach der VwGO, AnwBl. 2009, 749
Eigenständige staatliche Gerichtsbarkeit
Die Anwaltsgerichtsbarkeit ist eine eigenständige staatliche Gerichtsbarkeit für besondere Sachgebiete – wie beispielsweise die Verwaltungs- oder Arbeitsgerichtsbarkeit. Bei anderen freien Berufen ist hingegen in Disziplinarsachen das ordentlichen Gericht und in Verwaltungssachen das Verwaltungsgericht oder einschlägigen Fachgericht zuständig (für Steuerberater z.B. das Finanzgericht). Der Grund dafür liegt in der verfassungsrechtlich gebotenen Unabhängigkeit des Rechtsanwalts auch gegenüber der übrigen staatlichen Gerichtsbarkeit.
Rechtliche Grundlagen, Gerichtsaufbau, Instanzen
Rechtliche Grundlagen für das Verfahren sind insbesondere die Bundesrechtsanwaltsordnung, für die Disziplinarsachen die Strafprozessordnung und für die Verwaltungssachen seit 2009 die VwGO. Über den Anwaltsgerichtshöfen und den Anwaltsgerichten steht als letzte Instanz der Anwaltssenat beim BGH, der im Gegensatz zu seinen Vorinstanzen nicht als eigenständiger Teil der Anwaltsgerichtsbarkeit angesehen wird, sondern als mit Spezialaufgaben betrauter Spruchkörper des BGH.
In Disziplinarsachen ist erste Instanz das Anwaltsgericht, in Verwaltungssachen (z.B. Zulassungssachen, Fachanwaltssachen) der Anwaltsgerichtshof. In bestimmten Fällen kann in letzter Instanz der Bundesgerichtshof angerufen werden.
Die Anwaltsgerichte entscheiden in Kammern, der Anwaltsgerichtshof in Senaten, der Bundesgerichtshof durch den Anwaltssenat. Die Mitglieder des Anwaltsgerichts sind ausschließlich Anwälte. Der Anwaltsgerichtshof und der Anwaltssenat des Bundesgerichtshof sind mit Anwälten und Berufsrichtern (Richtern des Oberlandesgerichts bzw. des Bundesgerichtshofs) besetzt. Die Anwälte werden ehrenamtlich tätig. Sie haben als ehrenamtliche Richter die Stellung eines Berufsrichters.
Gliederung und Zuständigkeiten der Anwaltsgerichtsbarkeit
Das Anwaltsgericht am Ort der zuständigen Rechtsanwaltskammer:
Kammer
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Zuständig vorwiegend für die Durchführung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens im ersten Rechtszug.
Der Anwaltsgerichtsgerichtshof für Rechtsanwälte im entsprechenden OLG-Bezirk
Senat
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Zuständig insbesondere als Gericht erster Instanz im Verwaltungsstreitverfahren sowie Beschwerde- und Berufsinstanz im anwaltsgerichtlichen Verfahren.
Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
Anwaltssenat unter Vorsitz des Präsidenten des Bundesgerichtshofs
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Zuständig insbesondere als Beschwerdeinstanz im Verwaltungsstreitverfahren sowie als Revisions- und Beschwerdeinstanz im anwaltsgerichtlichen Verfahren.
Zeichenerklärung
| = RA als Vorsitzender |
| = Berufsrichter als Vorsitzender |
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| = RA als Beisitzer |
| = Berufsrichter als Beisitzer |
Gerichte der Anwaltsgerichtsbarkeit in Bayern:
- Bayerischer Anwaltsgerichtshof
Prielmayerstr. 5. 80335 München - Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg
Friedrichstr. 7, 96047 Bamberg - Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer München
Marienstr. 14 - 16, 80331 München - Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Fürther Str. 115, 90429 Nürnberg

