Der Bayerische Anwaltsgerichtshof

 

Der Bayerische Anwaltsgerichtshof in München (BayAGH) ist bayernweit zuständig als Berufungsinstanz für Verfahren, die Verstöße gegen das anwaltliche Berufsrecht zum Gegenstand haben. Außerdem entscheidet er in erster Instanz über verwaltungsrechtliche Anwaltssachen.

Der BayAGH ist bei dem Oberlandesgericht München errichtet. Die fünf Senate sind jeweils mit fünf Mitgliedern besetzt, einschließlich dem Vorsitzenden. Als Beisitzer wirken zwei weitere anwaltliche Mitglieder und zwei Berufsrichter mit.

An der Spitze des Anwaltsgerichtshofs steht der Präsident, der aus den anwaltlichen Mitgliedern zu bestellen ist. Seit Juli 2005 hat dieses Amt RA Dr. Klaus Bauer aus München inne. Er löste RA Dr. Herbert Sernetz (München) ab, der zuvor acht Jahre lang Präsident des BayAGH war.

Wie die Anwaltsrichter werden auch die Richter am BayAGH auf Vorschlag der Rechtsanwaltskammern von der Landesjustizverwaltung ernannt. Der Zahl der auf diese Weise bestellten Anwaltsrichter soll verhältnismäßig der Mitgliederzahl der Rechtsanwaltskammern in dem Bundesland entsprechen. Demzufolge sind am BayAGH überwiegend Rechtsanwälte aus dem Bezirk der RAK München tätig. Geringer vertreten sind ehrenamtliche Richter aus den OLG-Bezirken Nürnberg und Bamberg. 

Der Anwaltsgerichtshof entscheidet in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der VwGO anzuwenden. In Disziplinarsachen entscheidet der Anwaltsgerichtshof in der Regel durch Urteil. Für das Verfahren gilt die Strafprozessordnung. Das Verfahren ist beschränkt öffentlich für Mitglieder des Kammerbezirks, dem der Betroffene angehört.

Gegen die Entscheidung des AGH in Verwaltungssachen kann unter den Voraussetzungen des § 124 VwGO die Berufung zum BGH eingelegt werden, vgl. § 112 a Abs. 2 BRAO. Gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofes in Disziplinarsachen ist die Revision unter den Vorraussetzungen des § 145 BRAO zulässig.

Fazit:

Die Anwaltsgerichte leisten unverzichtbare Arbeit im Interesse der gesamten Anwaltschaft. Nicht nur, weil auf diesem Weg die Entscheidungen des Kammervorstandes überprüft werden können. Vor allem deshalb, weil der Anwaltschaft selbst die Möglichkeit gegeben wird, disziplinarrechtlich gegen die „schwarzen Schafe“ in den eigenen Reihen vorzugehen und damit auch ein Signal nach außen zu setzen: Die Krähentheorie greift bei den Rechtsanwälten nicht.

 

 

Gericht 

Zuständigkeit 

Rechtsmittel 

 

Anwaltsgericht
(AnwG - §§ 92 ff. BRAO) 

Erste Instanz in Disziplinarsachen

Berufung bzw. Beschwerde zum AGH (§§ 143, 142 BRAO)

Anwaltsgerichtshof (AGH - §§ 100 ff. BRAO)

 

1. Disziplinarsachen: Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des AnwG (§ 143, 142 BRAO)

2. Verwaltungssachen: Erste Instanz (§ 112 a Abs. 1 BRAO)

1. Disziplinarsachen: Revision bzw. Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zum BGH (§ 145 BRAO)

2. Verwaltungssachen: Berufungen bzw. Antrag auf Zulassung der Berufung (§112 a Abs. 2, 112 e BRAO) 

Bundesgerichtshof (BGH), Senat für Anwaltssachen (§§ 106 ff. BRAO)

 

1. Disziplinarsachen: Revision bzw. Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision (§ 145 BRAO)

2. Verwaltungssachen: Berufung bzw. Antrag auf Zulassung der Berufung § 112 a Abs. 2 BRAO

1. Disziplinarsachen: Kein Rechtsmittel

2. Verwaltungssachen: Kein Rechtsmittel

 

Kontaktdaten:

Bayerischer Anwaltsgerichtshof

Prielmayerstr. 5

80097 München

Telefon: 089-5597-2724

Telefax: 089-5597-3570